ein Bild
ein Bild

ein Bild

Daniela Bär

Hilfe



Quelle: www.polizeiberatung.de

Da sich Kindesmisshandlungen vor allem innerhalb der Familie ereignen, sind ihre Opfer auf Hilfe von außen angewiesen - und das um so mehr, je jünger sie sind. Doch wie kann man Kindesmisshandlung erkennen?

Wird ein Kind geschlagen oder auf eine andere Weise körperlich misshandelt, so deuten fast immer sichtbare Verletzungen (wie blaue Flecken, Abschürfungen, Brand- und andere Wunden, Knochenbrüche) auf eine Gewaltanwendung hin. Auch Vernachlässigungen können erkannt werden, zumindest dann, wenn das Kind den Kindergarten oder die Schule besucht: Ungepflegtes, verwahrlostes Äußeres, unregelmäßiger Kindergarten- und Schulbesuch, "Betteln" um etwas Essen. Psychische Gewalt hinterlässt dagegen fast nie direkt sichtbare Spuren. In allen Fällen von Kindesmisshandlung können auch Verhaltensveränderungen Hinweise sein: wenn Kinder etwa besonders aggressiv oder auch still werden oder durch Verhaltensweisen auffallen, wie sie in dieser Broschüre im Kapitel "Sexueller Missbrauch" beschrieben werden.


Greifen Sie beim Verdacht auf Kindesmisshandlung zum Schutz des Kindes rasch ein - das Kind braucht Ihre Hilfe!
Ermitteln Sie nicht selbst, sondern schalten Sie Fachleute von Beratungsstellen, Jugendämtern und der Polizei ein - notfalls auch anonym.
Eine Mitteilung an die Polizei schließt die Hilfe anderer Einrichtungen nicht aus und gewährleistet offizielle, professionelle Ermittlungen. Damit auch die zum Schutz des Kindes notwendigen Maßnahmen getroffen werden können, werden das zuständige Jugendamt oder auch das Vormundschaftsgericht von der Polizei unterrichtet.Zwar ist die Polizei keine Einrichtung der Opferhilfe, doch gibt es auch hier Spezialisten - etwa die Jugendbeauftragten oder die Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeiter -, die Sie gerne beraten!

 

Was können Sie tun?

- Bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlung sollten die weitere Abklärung und erforderliche Interventionen Fachleuten überlassen werden:

- Beratungsstellen in freier Trägerschaft (beispielsweise dem Kinderschutzbund),

- Familien- und Erziehungsberatungsstellen,

- dem Jugendamt,

- der Polizei.

  •  

Bei den Beratungsstellen und dem Jugendamt werden solche Informationen auf Wunsch vertraulich behandelt (auch das Jugendamt ist nicht zur Anzeige verpflichtet), bei der Polizei werden dagegen in jedem Fall die entsprechenden Ermittlungen aufgenommen und Strafanzeigen erstattet.

In akuten Notsituationen vermitteln Kinder-, Jugend-, Sorgen- und Nottelefone, aber auch die Polizei sofort Hilfe, vor allem außerhalb der Dienstzeiten der Beratungsstellen und Jugendämter.

 



© 2008 Daniela Bär | Kontakt | Impressum |
Erstellt bei einer Auslösung von 1280 x 800 optimiert für Firefox, Seamonkey und IE8 Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden